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Es gibt mehrere Anlässe, die zur Folge haben, dass ein vom Gericht in einer Rechtssache bereits bestellter Sachverständiger wieder abbestellt werden kann oder abbestellt werden muss. In der Vergangenheit war das am häufigsten dann der Fall, wenn die Bestellung ohne Rücksprache mit dem Sachverständigen erfolgt ist. Und wenn der Sachverständige sich nach erster Durchsicht des gelieferten Akts außerstande sah, aus welchen Gründen auch immer den Auftrag des Gerichts auch anzunehmen. Das ist vor allem zu der Zeit vorgekommen, als Akten noch in Form von Papierpaketen per Post hin und her geschickt werden mussten.

Erleichterte Kommunikation, auch durch elektronischen Akt

Heute stellt sich die Sache etwas anders dar, allein schon deshalb, weil sich – zumindest aus meiner Erfahrung – die Kommunikation zwischen Gericht und Sachverständigem stark geändert und deutlich verbessert hat. Anders gesagt: Sie ist lockerer geworden. Im Regelfall kontaktiert das Gericht bereits vor der Bestellung den ins Auge gefassten Sachverständigen, gibt den Sachverhalt des Verfahrens bekannt und vielleicht auch schon die beabsichtigten Fragen. Es lässt auch den elektronischen Akt freischalten, sodass der Sachverständige in ausreichendem Maß darin Einblick nehmen kann.

Abbestellung wegen geänderter Fragestellung

Jedenfalls kann der Sachverständige nach ausführlicher Information seine Zu- oder Absage erteilen, das alles noch bevor eine Bestellung erfolgt ist. Damit vermeiden beide Seiten unnötigen Aufwand. – Es können aber auch dann noch verfahrensbedingte Umstände auftreten, die eine Abbestellung des Sachverständigen notwendig machen. Etwa, wenn sich die Fragestellung auf ein anderes Fachgebiet verlagert. Beispielsweise kann sich eine technische Fragestellung auf eine rein wirtschaftliche oder steuertechnische ändern. Oder eine anfänglich heizungstechnische auf eine besondere nur elektro- oder steuerungstechnische, für die ein geeigneter Sachverständiger heranzuziehen ist.

Abberufung wegen „Arbeitsverweigerung“

Ein besonders unangenehmer Fall einer Abbestellung läge dann vor, wenn der Sachverständige seinen Auftrag nur unzureichend oder gar nicht erfüllt. Ein Grund dafür  kann beispielsweise darin liegen, dass sich die Bearbeitung eines vielleicht schwierigen Auftrags des Gerichts weit über das vereinbarte Zeitmaß hinzieht und noch dazu der Sachverständige entgegen seiner Verpflichtung nicht auf mehrfache Rückfragen des Gerichts reagiert. Wenn auch die vom Gericht verhängte Ordnungsstrafe ignoriert wird, reagiert erwartungsgemäß auch das noch so geduldige Gerichtsorgan.

Schwierigkeit eines geeigneten Ersatzes

Denn in der Folge bleibt dem Gericht nur noch der Schritt der Abberufung des säumigen Sachverständigen. Abgesehen von der beträchtlichen Verzögerung des laufenden Verfahrens ergibt sich für das Gericht das Problem, einen neuen Sachverständigen bestellen zu müssen. Das erweist sich dann als besonders heikel, wenn der abberufene Sachverständige schon zuvor Unterlagen geliefert hat, zum Beispiel einen Befund, der bereits Teile der offenen Fragestellungen betrifft. Wie soll der neue Sachverständige damit umgehen? Kann oder soll er die Vorarbeiten verwenden?

Abbestellung wegen Berufsende

Ein anderer Fall einer Abberufung liegt dann vor, wenn der Sachverständige während eines mehrere Jahre laufenden Gerichtsverfahrens seine berufliche Tätigkeit einstellt. Die Tätigkeit eines Gerichtssachverständigen setzt von den Zutrittsbedingungen die Ausübung eines Berufes voraus, die im Ruhestand nicht mehr gegeben ist. Natürlich kann man die Sachverständigentätigkeit auch dann noch weiterführen, jedoch ist es von Vorteil, aufzuhören, solange man gute Arbeit leisten kann. Klüger jedenfalls, als später von anderen zu hören, es sei wohl besser, jetzt Schluss zu machen …

Wichtigkeit guter Kommunikation

All die genannten Situationen von Abbestellungen zeigen wieder sehr deutlich, wie wichtig zeitgerechte und zielgerichtete Kommunikation ist. Vor allem ein guter Draht vom Sachverständigen zur verfahrensführenden Richterin oder zum Richter sind ein absolutes Muss. Wobei es in erster Linie am Sachverständigen selbst liegt, aktiv und vorausschauend den Kontakt zu halten und dabei das richtige Maß zu finden. Gute Kommunikation ist ein Zeichen der Wertschätzung und ein zusätzlicher Beweis für starkes Qualitätsbewusstsein.

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