… sollten Sie unbedingt einige Voraussetzungen beachten, die erfüllt sein müssen, damit ein zu erwartendes Gerichtsverfahren nicht schon von vornherein Chancen auf Erfolg einbüßt. Was ich hier darlege, entspringt der praxisbezogenen Sicht eines Sachverständigen, der mit derlei Verfahren seit vielen Jahren immer wieder zu tun hat. Es geht also nicht um rechtliche Angelegenheiten – die sind Sache der Rechtsanwälte und des Gerichts – sondern um einige fachliche und sachliche Dinge, die die Arbeit des Sachverständigen und damit auch des Gerichts unnötigerweise beträchtlich erschweren können.
Meist sieht sich der Installateur zur Klage veranlasst, …
Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren interessant zu wissen ist, welche Art von Streitigkeiten überwiegt. Was nun die Geschäftsbeziehung Installateur zu Kunden betrifft, ist es in der Mehrzahl der Fälle, mit denen ich zu tun habe, der Installateur, der sich zu einer Klage gezwungen sieht. Anlass dafür ist schlicht, dass sein Kunde nur einen Teil des Werklohns bezahlt hat, vielleicht auch gar nichts. Die Begründung ist im Regelfall Unzufriedenheit mit der erbrachten Leistung, zumeist werden dazu noch mehr oder weniger umfangreiche Mängel eingewandt. Sind alle Versuche einer gütlichen Einigung gescheitert, bleibt dem Handwerker nur der Weg zum Gericht.
… legt aber zu wenige Unterlagen vor
Der klagende Installateur wird seine Forderungen detailliert darlegen und begründen müssen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige ist nun gefordert, sich ein möglichst exaktes Bild über die fachliche und organisatorische Seite des Streits zu machen. Hier hebe ich warnend meinen Zeigefinger: Denn was ich des Öfteren erlebe, ist, dass dem Klagebegehren lediglich die – teilweise oder völlig – unbeglichenen Rechnungen vorgelegt werden, darüber hinaus aber Unterlagen fehlen, aus denen sich ein Gesamtbild über die zwischen den Parteien vereinbarten und dann tatsächlich durchgeführten Leistungen ergibt.
Unterlagen der Auftragserteilung
Was es an zweckdienlichen Nachweisen sonst noch braucht, ist schnell aufgelistet, wenn man eine übliche Auftragsabwicklung gedanklich nachvollzieht: Im Regelfall hat es ein Angebot gegeben, vielleicht hat zuvor sogar eine Ausschreibung stattgefunden und es existiert ein Leistungsverzeichnis mit zugehörigen Projektplänen. Ersteres wurde vielleicht sogar noch abgeändert und es findet sich in den Unterlagen ein endgültiges Vergabe-Leistungsverzeichnis. Dazu wird vielleicht eine Bestellung des Kunden vorliegen oder aber in irgendeiner Form eine Auftragsbestätigung, die der Installateur ausgestellt hat.
Unterlagen aus der Auftragsabwicklung
Wenn dann die Arbeiten auf der Baustelle des Kunden zu laufen beginnen, fallen ebenfalls eine ganze Reihe von Unterlagen an. Da sind zuerst Arbeitsscheine, das sind tageweise Aufzeichnungen des Installateurs über das eingesetzte Personal, dessen Qualifikationen und den Aufwand an Stunden für Montagen und Nebenarbeiten, aber auch für Anfahrten. Arbeitsscheine sollten möglichst täglich vom Kunden oder dessen Beauftragten unterfertigt werden, was allerdings sehr oft nicht möglich ist. Dann fallen noch Lieferscheine an, manchmal auch von Unterlieferanten des Installateurs.
Unterlagen zur Rechnungslegung
Wenn die Montagearbeiten abgeschlossen sind, werden die auf den Lieferscheinen ausgewiesenen Materialien um die Rücklieferungen korrigiert, bei Bauvorhaben ab einer gewissen Größenordnung werden Aufmaßlisten oder Aufmaßpläne über alle installierten Materialien erstellt. Sie bilden die Grundlage für die Teil- oder Schlussrechnungen, die dem Kunden übergeben werden. Auch erhält der Kunde eine Dokumentation, die Betriebsanleitungen, Wartungshinweise, Ausführungspläne, Schemazeichnungen, Protokolle über Druck- und Dichtheitsprüfungen und andere Bestätigungen enthält.
Umfassende Nachweise sind möglicherweise entscheidend
Wenn der Installateur die vorhin genannten Dokumente im Weg über seinen Rechtsvertreter dem Gericht gleich mit der Klage in geordneter und leicht nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise vorlegt, hat er alle Unterlagen präsentiert, die dem Sachverständigen – zusammen mit einer späteren örtlichen Befundaufnahme – erlauben werden, festzustellen, ob und wie weit die vereinbarten Leistungen tatsächlich und fachgerecht erbracht worden sind. Aber nicht nur hat er dem Gericht die Arbeit erleichtert, er hat auch gezeigt, dass er professionell arbeitet, selbst dann, wenn er den Klagsweg beschreiten muss.
P.S.: Der Ball liegt jetzt beim Kunden. Der sollte seinerseits eine Mängelliste vorlegen, die zweckmäßigerweise wiederum detailliert und übersichtlich gestaltet und dokumentiert ist, um – im Sinne beider Parteien – zu einem effizienten Gerichtsverfahren beizutragen …
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