Ein großer Teil von Problemen, die Gegenstand von Gerichtsverfahren sind, haben ihren Ursprung in ungenauen zeitlichen oder organisatorischen Abgrenzungen. Die wiederum resultieren zumeist aus unklaren oder gar fehlenden vertraglichen Vereinbarungen. Das mag damit zusammenhängen, dass kleinere oder rasch wachsende Installationsunternehmen im Haustechnikbereich sich oft schwertun, im Zuge ihrer Leistungserbringung notwendige formale Erfordernisse zu beachten. Sie sind gewohnt, sich auf das Tun zu konzentrieren und die beauftragte Heizungs- oder Sanitäranlage möglichst rasch fertigzustellen.
Dabei geht es hier um gar nicht so aufwendige Maßnahmen, die den auftraggebenden Bauherrn genauso wie den ausführenden Installateur vor unliebsamen Zwistigkeiten schützen können. Konkret sind die im Folgenden genannten Tätigkeiten gar nicht aufwendig und lassen sich fast nebenbei erledigen. Allerdings muss das Installationsunternehmen Installateur darüber Bescheid wissen. Die Initiative dafür wird aber im Regelfall vom Installateur kommen müssen, ein „durchschnittlicher“ Hausbesitzer wird nicht über die dafür notwendigen Informationen verfügen.
Was also ist zu tun?
Wenn wir ganz genau sein wollen: Für den Fachmann sind in der Werkvertragsnorm ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ die notwendigen Schritte genau beschrieben. Sie gelten allgemein für Bauleistungen. Betrachtet man den Bereich Haustechnik, kommt dazu noch die Werksvertragsnorm H 2201 „Leistungen der Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Kältetechnik“, die die Bestimmungen der vorhin genannten Norm ergänzen. In der Folge wollen wir ausgehend von diesen beiden Normen, aber etwas vereinfacht, die richtigen Schritte ansehen.
Fertigstellungsmeldung und Güteprüfung
Das Installationsunternehmen meldet dem Bauherrn die Fertigstellung der Anlage. In einem ersten Schritt wird der Obermonteur mit dem Bauherrn die elektrisch angeschlossene und funktionsbereite Anlage Bauteil für Bauteil durchgehen. Grundlage dafür ist das dem Auftrag zugrundeliegende Angebot, in dem – so sollte es zumindest sein – alle Komponenten aufgeführt sind. Wenn im Angebots- oder Auftragsschreiben Marken- oder Typenbezeichnungen genannt sind, sollten diese vor Ort kontrolliert werden. Er wird dem Bauherrn oder seinem Vertreter die Elemente der Anlage erklären.
Funktionsprüfung
Die Anlage wird gemeinsam in Betrieb genommen. Dabei lernt der Bauherr die ersten Bedienungsschritte und notwendige Maßnahmen für regelmäßige Wartungsaufgaben kennen. Es ist möglich, dass die Vertragspartner einen Probebetrieb vereinbart haben, sodass geprüft werden kann, ob die gelieferten Komponenten tatsächlich die erforderliche Leistung bringen. Es ist aber sehr oft der Fall, dass eine direkte Leistungsprüfung – etwa ob eine Heizungsanlage die vereinbarte Raumtemperatur auch tatsächlich erreicht – nicht möglich ist und erst zur kalten Jahreszeit nachgeholt werden kann.
Übergabe/Übernahme
Die Übernahme der Anlage durch den Auftraggeber ist ein zentral wichtiger Schritt, der keinesfalls vergessen oder übergangen werden darf. Der Zeitpunkt der Übernahme ist aus drei Gründen besonders wichtig: Erstens stellt es den Beginn der gesetzlichen Frist für Gewährleistung oder einer individuell vereinbarten Garantiefrist dar. Zweitens findet damit der Gefahrenübergang vom Installateur zum Auftraggeber statt. Will heißen: Wenn jetzt an der Anlage etwas kaputtgeht oder beschädigt wird, ist der Installateur nicht mehr direkt verantwortlich. Drittens werden zu diesem Zeitpunkt etwaige Mängel festgestellt und ein Termin für deren Behebung wird vereinbart.
Schriftlichkeit notwendig!
Bei all diesen Vorgängen ist Festlegung in schriftlicher Form unerlässlich, im Fall der Übergabe unbedingt notwendig. Dabei sind formale Erfordernisse zweitrangig, ein Stück Papier mit allen notwendigen Vereinbarungen, Unterschriften und Datum tut es auch! Damit vermeidet man Unsicherheiten von vornherein, wenn man daran denkt, wie oft Parteien vor Gericht uneins sind darüber, wann denn nun die strittige Anlage übergeben worden ist oder ob das überhaupt der Fall war. Auch Scheu davor, überhaupt etwas zu unterschreiben, ist hier fehl am Platz, denn wie es so schön heißt: „Lieber ein Ende mit (etwas) Schrecken als ein Schrecken ohne Ende“ …