Sonnek

Beweissicherungen

05.03.2021
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Wieder ein Ortsaugenschein, diesmal aus Anlass einer Beweissicherung. Weite Anfahrt zu einem recht entlegenen Objekt in einer nicht allzu vertrauten Gegend. Im Zeitalter von Google Maps und Navi kein Problem. Bin diesmal etwas früh dran und damit nicht wie sonst meistens der Letzte. Erster Kontakt mit dem Hausbesitzer und dessen Anwalt beschränkt sich auf Vorstellung und erste Orientierung. Mit der Aufnahme des Befundes warte ich aber natürlich zu, bis die andere Seite da ist. Die kommt auch bald darauf in Form einer kleinen Gruppe. Wiederum Begrüßung und Vorstellung, die Arbeit kann pünktlich beginnen!

Wozu dient eine Beweissicherung?

In meiner Praxis lag die Aufgabenstellung einer gerichtlichen Beweissicherung in fast allen Fällen darin, den momentanen Zustand einer Anlage, eines Anlagenteils, einer Maschine oder eines Geräts festzustellen und darüber einen Bericht zu verfassen, einen „Befund zur Beweissicherung“. Dahinter steht meist ein Problem, das jemand in seiner Haustechnik-Anlage hat: Etwas funktioniert nicht, etwas ist nicht vollständig, ist beschädigt, entspricht nicht den getroffenen Vereinbarungen und anderes mehr. Dieser missliche Zustand soll von einem Unabhängigen festgehalten und protokolliert werden.

Meist liegt Dringlichkeit vor

Dazu kommt noch zumeist ein Aspekt der Dringlichkeit: Die Heizung funktioniert nicht, es ist frostig, Anlagenteile könnten einfrieren, es droht eine Verschlechterung der Situation, es könnte ein unnötiger zusätzlicher Schaden entstehen etc. Das Problem muss also möglichst rasch behoben werden, was wiederum verlangt, dass Reparaturen vorgenommen werden müssen, die bestimmte technische Eingriffe erfordern und damit die Situation, die Anlage, das Gerät etc. in einer Weise verändern, dass das ursprüngliche Problem im Fall von Meinungsverschiedenheiten im Nachhinein nicht mehr geklärt werden kann.

Antragsteller und Antragsgegner

Veranlasst wird eine solche Beweissicherung wie erwähnt durch das Gericht, das das Anliegen des Antragstellers (so heißt hier die betreibende Partei) prüft und einen Sachverständigen bestellt, der im Normalfall sehr rasch die Befundaufnahme durchführen soll. Die andere Partei nennt man den Antragsgegner. Beide Seiten holen sich meist einen Rechtsbeistand wie in üblichen Rechtsstreitigkeiten auch. Auch am Ortstermin nehmen wiederum Parteien und Vertreter teil. Der einzige Unterschied zu einem Ortstermin im Streitfall ist eben der, dass noch keine Klage vorliegt und noch Hoffnung besteht, dass sich die Meinungsverschiedenheiten außergerichtlich beilegen lassen.

Wo Vorsicht geboten ist

Die Anwesenheit der Rechtsvertreter führt naturgemäß dazu, dass sich in den Gesprächen auch nichttechnische Fragen ergeben. Der Sachverständige bleibt nicht vor Versuchen verschont, ihn in rechtliche Debatten hineinzuziehen. Ich nehme mir stets das Recht heraus, Antworten auf rechtsrelevante Fragen schlichtweg zu verweigern und darauf hinzuweisen, dass ich sie dem Richter gegenüber gerne beantworten werde, sollte er das wünschen. Auch gegen Vorbringen jeglicher Art verwehre ich mich, ebenfalls mit dem Hinweis, dass sie vor das Gericht gehören, nicht in eine Befundaufnahme.

Aufgaben des Sachverständigen

In meiner Erfahrung sind bei derartigen Ortsterminen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien noch soweit intakt, dass sie miteinander friedlich reden können, obwohl – oft auf beiden Seiten – Frustration und Enttäuschung spürbar sind. Die Aufgabe des Sachverständigen besteht zwar in erster Linie darin, den Sachverhalt nüchtern festzustellen und dazu die notwendigen Informationen zu erheben. Aber genauso wird er sich bemühen, den Parteien dabei zu helfen, emotional abzurüsten und Möglichkeiten zu friedlichen Einigungen auszuloten und aufzuzeigen.

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