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Die Bewertung von Maschinen und Geräten ist wohl eine der grundlegenden Aufgaben, mit denen jeder Sachverständige früher oder später konfrontiert wird. In Ergänzung zum zuvor erschienenen Blogbeitrag „Der Wert von Maschinen“ ist anzumerken, dass – egal ob bei Gericht oder außerhalb – sehr oft Unklarheit oder Uneinigkeit darüber besteht, wie die verschiedenen Bezeichnungen wie Zeitwert, Rumpfwert, Restwert etc. tatsächlich zu verstehen sind und wie man sie rechnerisch ermittelt. Die folgenden Definitionen zur Wertermittlung mögen hierzu mehr Licht ins Dunkel bringen.

1. Wiederbeschaffungswert

Neuwert / Wiederbeschaffungswert: Damit sind die Kosten für ein

ähnliches Gerät, oder ein ähnliches System, dass am Bewertungs-

stichtag z.B. nach einer Recherche zu beschaffen wäre. Die Mehr-

wertsteuer wird bei Vorsteuerabzugsberechtigung abgezogen.

2. Zeitwert

Der Zeitwert ist der Wert eines gebrauchten oder nicht mehr neuen

Gerätes.

3. Rumpfwert

Wert eines alten, funktionierenden Systems

Ein funktionierendes System, dass bereits die übliche Nutzungsdauer

überschritten hat und noch in Betrieb ist oder zum Schadenzeitpunkt

war, kann mit einem Rumpfwert angesetzt werden. (Man findet den

Begriff Rumpfwert gelegentlich auch für den Wert übrig gebliebener

Reste eines Systems.)

4. Restwert

Restwert und Wert des Altmaterials

Der Restwert ist der Wert eines Systems, das für seinen ursprünglichen

Verwendungszweck nicht mehr benutzt werden kann oder soll (z.B.

wegen eines Schadens oder Alters) abzüglich des Aufwandes für die

Verwertung.

Achtung der Restwert kann durch Entsorgungskosten negativ werden.

5. Ermittlung des Zeitwertfaktors

Im Gegensatz zur Bewertung anderer Wirtschaftsgüter ist der

technische Wertverlauf im typischen Nutzungsbereich bei

Systemen mit geringer mechanischer Abnutzung linear.

6. Gebrauchswertfaktor

Ermittlung des Gebrauchswertfaktors

Eigenschaften, die den Gebrauchswert beschreiben sind z.B.:

> Funktionsfähigkeit, optisches Erscheinungsbild

> Funktionserhaltung (Service, Ersatzteile)

> Marktfähigkeit, funktionaler Erhaltungszustand (Wartungsvertrag,

Änderungsstand)

> Marktgängigkeit (Standard / Exote)

> Kompatibilität, Hard- und Software

7. Grenznutzungsdauer

Die Grenznutzungsdauer von Geräten, Systemen korreliert mit

der üblichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer und kann z.B. im

Nutzungsdauerkatalog baulicher Anlagen und Anlagenteile 2006

des Landesverbandes für Steiermark und Kärnten vom Hauptverbandes

der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Österreichs eingesehen werden.

8. Laufzeit

Die Laufzeit errechnet sich aus der Differenz von Kaufdatum zu

Schadendatum.

9. Verwendete Formeln:

Legende:

A = Alter; G = Grenznutzungsdauer;

W = Wertminderung in [%]

9.1 Lineare Wertminderung

Formel: W = (A/G) * 100

9.2 Parabelförmige Wertminderung

Formel: W = (A/G)² * 100

9.3 Wertminderung nach Ross

Dieses Verfahren wird vor allem in der Immobilienwirtschaft bei

Wertermittlungen angewendet.

Formel: W = 0.5 * ((A/G)² + (A/G)) * 100

9.4 Wertminderung nach Vogels

Dieses Verfahren beruht auf empirischen Untersuchungen von

Kaufpreisen. Am Ende der Gesamtnutzungsdauer ist hier noch

ein Restwert von 20 % vorhanden.

Formel: W = (-0.4 * (A/G)² + 1.2 * (A/G)) * 100

Anmerkung: Der Autor dieses Beitrags bietet zu den genannten Wertminderungen ein praktisches Berechnungstool an!

Kontakt:

Dipl.-Ing.  Reinhold  J.  H.   Steinberger

Consultant,   IT-Architekt,   Gerichtssachverständiger

Elektrotechnik  u.   Informationstechnologie

Seggauberg 105, 8430 Leibnitz

Mobil:   +43 (0) 664  17 13 587

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