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Fehler

Es beginnt damit, dass jemand eine Frage stellt, auf die keine Antwort möglich scheint. Ein paar Sekunden vergehen, in denen das Gehirn automatisch versucht, die Dinge einzuordnen, bis es schließlich etwas verstört einbremst: Der Satz verwendet bekannte technische Begriffe, ergibt aber keinen rechten Sinn. Wenn der Frager vor Ort wäre, könnte eine Erklärung erbeten werden. Wenn sich die Frage aber im Antrag zu einer Gutachtenserörterung findet, wird es schwierig. Besonders dann, wenn der Verdacht hochkommt, dass hinter dem Frager ein halbwissender Ghostwriter steckt, der bestimmte Interessen verfolgt …

Eine einfache aber unfaire Art, darauf zu reagieren, bestünde darin, den Rechtsanwalt, der ja den Antrag auf Fragebeantwortung eingebracht hat, um Aufklärung zu bitten. Er wird im Regelfall nicht weiterhelfen können, weil die Frage ja von rein fachlichen Dingen handelt und er üblicherweise auch nicht Urheber der Fragen ist. Daher wird man sich in diese Richtung nobel zurückhalten, allein schon aus Achtung vor einer Person. Was kann man aber dann tun? Nun, die effizienteste und damit beste Vorgangsweise ist auch hier wieder eine systematische und schrittweise, die wir uns näher ansehen wollen.

Bedeutung der Begriffe festlegen

Ein erster Schritt besteht darin, die Bedeutung der verwendeten Worte klarzustellen. Dies ist umso wichtiger, je allgemeiner und allumfassender sich ein Begriff darstellt. Dazu ein Beispiel in Bezug auf eine Heizungsanlage: Die Frage „Ist die vorhandene Lösung energieeffizient?“ kann verschieden beantwortet werden, je nachdem, was damit gemeint ist. Denn „energieeffizient“ kann bedeuten entweder „maximaler Nutzen bei minimalem Aufwand“ oder „Erreichen einer gesetzlich festgelegten Kennzahl“ oder „Gut im Vergleich zum Stand der Technik“ etc., etc.

Begriffe dem Laien erläutern

Nachdem man also jene Bedeutung ausgewählt hat, die im gegebenen Zusammenhang am sinnvollsten erscheint, ist der jeweilige Begriff auf eine Weise zu erläutern, die ihn einem Laien verständlich macht. Dazu gehört auch der Hinweis, dass man mangels fehlender Hinweise in der Fragestellung ab nun diese gewählte Bedeutung für die weitere Bearbeitung voraussetzt. Es kann natürlich der Fall sein, dass die Frage auch bei äußerst entgegenkommender und wohlwollender Definition noch immer keinen Sinn ergibt. Dann wird man logischerweise passen müssen.

Ruhe bewahren

Halbwahrheiten, unrichtige Behauptungen oder irrige Schlussfolgerungen im Brustton der Überzeugung geäußert können auch den kühlsten Fachmann leicht einmal auf die Palme bringen. Ruhe und Gefasstheit sind oberstes Gebot, man darf sich auch von noch so absurden Behauptungen und Äußerungen nicht provozieren lassen. Mit Langmut und Geduld vorgebrachte Klarstellungen erfordern vom Sachverständigen mitunter viel Überzeugungsarbeit und auch Nervenkraft, sind aber wie man heute sagt „alternativlos“. Wer zynisch oder verletzend wird, hat argumentativ schon verloren.

Sich freispielen

Das besonnen und beherrscht vorgebrachte Antworten und Erläutern – egal ob schriftlich oder mündlich – ist eine Art „Pflicht“ des Sachverständigen, eine „Knochenarbeit“, die er erledigen muss, um sich freizuspielen, damit er anschließend seine „Kür“ vortragen kann. Die besteht darin, dass er nach der zuvor eingehenden Beschäftigung mit den Anliegen des Fragestellers nunmehr seinen Standpunkt vorträgt und bekräftigt und abschließend die wichtigsten Fakten oder Argumente zusammenfasst. Auch in dieser Phase ist dem geeichten Sachverständigen jegliche Überheblichkeit fremd.

Persönliche Begegnungen

Erfahrungsgemäß werden Leute, die ihr profundes Halbwissen durch eine Partei in das Gerichtsverfahren einbringen, verdeckt agieren oder sich im besten Fall etwa anlässlich einer örtlichen Befundaufnahme als Berater zu erkennen geben. Ein Sachverständiger wird ihnen mit dem Respekt begegnen, den er allen übrigen Menschen auch entgegenbringt, ihnen aber ansonsten keine Bühne zur Selbstdarstellung oder gar Verfahrensbeeinflussung bieten. Er wird auch in solchen Gegebenheiten bemüht sein, seinem Auftraggeber und den Verfahrensbeteiligten auf bestmögliche Weise zu dienen.

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