Wenn der Sachverständige im Zuge eines Auftrags seinen Befund erstellt hat – was im Wesentlichen bedeutet, dass alle vorliegenden und verfügbaren Fakten erhoben, geordnet und dokumentiert sind – ist vor der Erstellung des Gutachtens noch eine wichtige Frage zu beantworten: Welche Grundlagen können zur Beurteilung herangezogen werden? Natürlich könnte sich der Sachverständige vor allem auf seine (subjektive) Erfahrung berufen. Im Regelfall werden aber – nicht nur bei Gericht – nur gut dokumentierte und allgemein zugängliche (also objektive) Anhalte ausreichend Gewicht haben.
Ein technischer Sachverständiger wird bei Letzteren zuallererst an Normen und Richtlinien denken, vielleicht auch noch an ausgewählte Fachliteratur. Auch wird er in Betracht ziehen, ob und wie weit geltende gesetzlichen Vorschriften und sonstige behördlichen Regulative eine Rolle spielen können. Der Sachverständige will in seiner Arbeit ordnungsgemäß gut abgesichert sein, daher erhebt sich für ihn die Frage, in welcher Reihenfolge und in welcher Vorrangigkeit all diese Angaben zu berücksichtigen sind.
Dazu sind nachfolgend solche Vorgaben aufgelistet, und zwar in der Reihenfolge nach absteigender Wichtigkeit geordnet. Die Detailliertheit dieser Vorschriften nimmt demgegenüber umgekehrt von oben nach unten zu. Die Zusammenstellung wurde einer Information der deutschen AFGW entnommen, einer Interessensgemeinschaft der Fernwärmeversorger, ist von allgemeinem Interesse und gestaltet sich so:
Gesetze
Neben den Bundesgesetzen sind auch Gesetze der Länder zu beachten. Gesetze sind im Regelfall eher allgemein gehalten und bilden die Grundlagen für Verordnungen.
Verordnungen
Sie enthalten Vorgaben und nähere Bestimmungen zur Durchführung und Umsetzung der Gesetzesinhalte und sind daher schon sehr oft von direkter Bedeutung.
Verwaltungsvorschriften, technische Baubestimmungen
Länder, Gemeinden und sonstige öffentliche Körperschaften verfügen meist über detaillierte Bestimmungen zu den sie betreffenden Angelegenheiten.
Technische Regeln
Hier ist das große Feld der allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Normen, z. B. der internationalen ISO-, der europaweiten E-, der nationalen Ö-Normen. Dazu gehören aber auch vielerlei Richtlinien von Interessensverbänden wie ÖVGW, TRVB oder auch VDI, um nur einige zu nennen.
Verlege-, Montage- und Betriebsanleitungen
In dieser untersten Stufe finden sich alle Arten von Festlegungen, die durch den Hersteller von Produkten, Maschinen etc. herausgegeben werden und die sehr spezifisch und eng begrenzt verfasst sind.
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Mit dieser Auflistung hat der Sachverständige ein einfaches und übersichtliches Instrument, das sich leicht anwenden lässt. Dazu ein kurzes Beispiel aus der tatsächlichen Praxis, das auch sehr gut das Zusammenwirken der einzelnen Elemente verdeutlicht:
Ein Beispiel
Im Rahmen eines Begutachtungsauftrages ist die Frage zu klären, ob die Lüftungsanlage eines Bürogebäudes ausreichend bemessen ist, weil laufend Beschwerden über mangelnde Luftqualität erhoben werden. Nach der Messung der tatsächlichen Zu- und Abluftmengen ist die Beurteilung vorzunehmen:
Das Bürogebäude beherbergt Arbeitsplätze, für die der Arbeitnehmerschutz zu beachten ist (Arbeitnehmerschutzgesetz).
Für die Gestaltung der Arbeitsplätze ist die Arbeitsstättenverordnung relevant, die die notwendigen Luftwechselraten und höchstzulässigen Strömungsgeschwindigkeiten, aber auch die erforderlichen Raumtemperaturen festlegt.
Die Auslegung der Lüftungsanlage sollte unter Berücksichtigung von technischen Regeln wie EN- und Ö-Normen erfolgt sein. Für die richtige Funktion der Lüftungsgitter und Luftkanaleinbauten war die Beachtung der Montage- und Betriebsanleitung wichtig.
Was hat der Sachverständige daher zu tun? Prioritär wäre natürlich herauszufinden, ob die genannten gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Wäre dies nicht der Fall, etwa weil die Luftmengen sich als zu gering herausstellten, wären alle übrigen richtig getroffenen Maßnahmen – etwa die genaue Beachtung der Normen in der Gestaltung des Luftkanalnetzes, der ruhige Lauf des Lüftungsgerätes, die optimale Luftführung im Raum – belanglos, einzig deshalb, weil zuvor den übergeordneten gesetzlichen Forderungen nicht genüge getan worden ist.
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Haben Sie Anmerkungen zum Thema? Über Ihre Reaktion würde ich mich freuen!