Sie kennen vielleicht den alten Witz, wo sich zwei ehemalige Schulkollegen treffen, der eine wohlbestallt und der andere auf der faulen Haut liegend und dementsprechend heruntergekommen und wo ersterer sagt: Für uns beide war die Schule gratis, bei dir war sie noch dazu umsonst! In einem anderen Sinne kommen Sachverständige gar nicht so selten in die Situation, dass sie vom Gericht beauftragt werden, eine bestimmte Leistung zu erbringen, die letztlich nicht gebraucht wird, also umsonst ist. Die aber trotz Nutzlosigkeit nicht gratis sein kann und vollumfänglich bezahlt werden muss. Dazu fünf Beispiele.
Leere Kilometer
Der häufigste Fall eines Umsonst-aber-nicht-gratis tritt dann auf, wenn eine Gutachtenserörterung ansteht. Der Sachverständige hat dafür eine Fragebeantwortung ausgearbeitet, im Regelfall sogar schriftlich, um dem Gericht und den Parteienvertretern die Arbeit zu erleichtern. Dann beginnt die Verhandlung gleich einmal mit einem Vergleichsversuch, der nach dem üblichen Hin und Her erfolgreich verläuft. Der gut vorbereitete Sachverständige hat derweil dem Treiben zugesehen oder vor dem Gerichtssaal ausgeharrt. Seine Arbeit ist jedenfalls Makulatur, aber seine Kosten bekommt er bezahlt.
Falscher Adressat
Ein seltenerer Fall besteht darin, dass der Sachverständige bereits bestellt ist, um schon bei der Einvernahme von Parteien und Zeugen mitzuwirken und den Sachverhalt klären zu helfen. Erst im Laufe der Verhandlungen kristallisiert sich allmählich die voraussichtliche Fragestellung heraus und damit auch die Tatsache, dass diese am Fachgebiet des Sachverständigen zwar knapp, aber dennoch eindeutig vorbeigeht und dementsprechend ein anderer, geeigneter Sachverständiger zu berufen wäre. Der bis dahin angelaufene Aufwand des „falschen“ Sachverständigen ist dennoch zu berappen.
Abschreckende Gebühren
Im Zuge eines Verfahrens stellt sich heraus, dass die Beantwortung der Fragen des Gerichts vom Sachverständigen einen sehr hohen technischen Aufwand erfordern würde. Letzterer hat natürlich auch finanzielle Konsequenzen und die darob zu erwartenden Gebühren geraten schon deutlich in die Nähe des Streitwerts. Weil auch nicht sichergestellt werden kann, dass der zu erwartende Aufwand tatsächlich in eine brauchbare Beantwortung führen wird, beschließen die Beteiligten, das Verfahren ruhen zu lassen. Auch hier ist es schon im Vorfeld zu beträchtlichen Sachverständigenkosten gekommen, die bezahlt werden müssen.
Ermüdete Parteien
In einem jahrelangen und mit allen verfügbaren Mitteln erbittert ausgetragenen Rechtsstreit über eine beträchtliche Summe nicht bezahlter Errichtungskosten einer Anlage, denen die aufgewendeten Mängelbehebungskosten gegenüberstanden, tritt schließlich eine allgemeine Ermüdung oder gar Erschöpfung der Kontrahenten ein. Gerichts- und Privatgutachter haben sich ordentlich ins Zeug gelegt, zu einer Einigung oder gar Beendigung des Verfahrens konnten sie wegen der verhärteten Fronten aber nicht wirklich beitragen. Der Aufwand für ihre Tätigkeit bleibt aber bestehen und wird auch anstandslos bezahlt.
Plötzlicher Perspektivenwechsel
Die Streitparteien haben jahrelang miteinander kooperiert und erfolgreich eine Vielzahl von Projekten abgeschlossen. Beim letzten ist es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten gekommen, deren Heftigkeit beide Parteien überrascht haben. Nach anfänglichem harten Aufeinanderprallen vor Gericht erfährt das Verfahren eine plötzliche Vollbremsung. Später zeigt sich, dass die Partner den Konflikt bereinigen konnten. Sie lassen wissen, dass sie ihre frühere Kooperation wieder aufnehmen und fortsetzen wollen. Die angefallenen Sachverständigengebühren werden natürlich bezahlt.
Aus der SV-Praxis: Arbeit umsonst, aber nicht gratis
Sie kennen vielleicht den alten Witz, wo sich zwei ehemalige Schulkollegen treffen, der eine wohlbestallt und der andere auf der faulen Haut liegend und dementsprechend heruntergekommen und wo ersterer sagt: Für uns beide war die Schule gratis, bei dir war sie noch dazu umsonst! In einem anderen Sinne kommen Sachverständige gar nicht so selten in die Situation, dass sie vom Gericht beauftragt werden, eine bestimmte Leistung zu erbringen, die letztlich nicht gebraucht wird, also umsonst ist. Die aber trotz Nutzlosigkeit nicht gratis sein kann und vollumfänglich bezahlt werden muss. Dazu fünf Beispiele.
Leere Kilometer
Der häufigste Fall eines Umsonst-aber-nicht-gratis tritt dann auf, wenn eine Gutachtenserörterung ansteht. Der Sachverständige hat dafür eine Fragebeantwortung ausgearbeitet, im Regelfall sogar schriftlich, um dem Gericht und den Parteienvertretern die Arbeit zu erleichtern. Dann beginnt die Verhandlung gleich einmal mit einem Vergleichsversuch, der nach dem üblichen Hin und Her erfolgreich verläuft. Der gut vorbereitete Sachverständige hat derweil dem Treiben zugesehen oder vor dem Gerichtssaal ausgeharrt. Seine Arbeit ist jedenfalls Makulatur, aber seine Kosten bekommt er bezahlt.
Falscher Adressat
Ein seltenerer Fall besteht darin, dass der Sachverständige bereits bestellt ist, um schon bei der Einvernahme von Parteien und Zeugen mitzuwirken und den Sachverhalt klären zu helfen. Erst im Laufe der Verhandlungen kristallisiert sich allmählich die voraussichtliche Fragestellung heraus und damit auch die Tatsache, dass diese am Fachgebiet des Sachverständigen zwar knapp, aber dennoch eindeutig vorbeigeht und dementsprechend ein anderer, geeigneter Sachverständiger zu berufen wäre. Der bis dahin angelaufene Aufwand des „falschen“ Sachverständigen ist dennoch zu berappen.
Abschreckende Gebühren
Im Zuge eines Verfahrens stellt sich heraus, dass die Beantwortung der Fragen des Gerichts vom Sachverständigen einen sehr hohen technischen Aufwand erfordern würde. Letzterer hat natürlich auch finanzielle Konsequenzen und die darob zu erwartenden Gebühren geraten schon deutlich in die Nähe des Streitwerts. Weil auch nicht sichergestellt werden kann, dass der zu erwartende Aufwand tatsächlich in eine brauchbare Beantwortung führen wird, beschließen die Beteiligten, das Verfahren ruhen zu lassen. Auch hier ist es schon im Vorfeld zu beträchtlichen Sachverständigenkosten gekommen, die bezahlt werden müssen.
Ermüdete Parteien
In einem jahrelangen und mit allen verfügbaren Mitteln erbittert ausgetragenen Rechtsstreit über eine beträchtliche Summe nicht bezahlter Errichtungskosten einer Anlage, denen die aufgewendeten Mängelbehebungskosten gegenüberstanden, tritt schließlich eine allgemeine Ermüdung oder gar Erschöpfung der Kontrahenten ein. Gerichts- und Privatgutachter haben sich ordentlich ins Zeug gelegt, zu einer Einigung oder gar Beendigung des Verfahrens konnten sie wegen der verhärteten Fronten aber nicht wirklich beitragen. Der Aufwand für ihre Tätigkeit bleibt aber bestehen und wird auch anstandslos bezahlt.
Plötzlicher Perspektivenwechsel
Die Streitparteien haben jahrelang miteinander kooperiert und erfolgreich eine Vielzahl von Projekten abgeschlossen. Beim letzten ist es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten gekommen, deren Heftigkeit beide Parteien überrascht haben. Nach anfänglichem Aufeinanderprallen vor Gericht tritt – aus unerklärlichen Gründen – offensichtlich eine beidseitige Ernüchterung ein und das Verfahren erfährt gewissermaßen eine Vollbremsung. Die Partner konnten den Konflikt bereinigen und lassen wissen, dass sie ihre Kooperation fortsetzen wollen. Die angefallenen Sachverständigengebühren werden natürlich bezahlt.