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Erst unlängst wieder fand ich mich in einer Diskussion darüber, wer denn nun überhaupt ein Sachverständiger sei und was der eigentlich tun und sagen dürfe. Ob es denn da Grenzen gäbe, ob – ähnlich einem tatsächlichen Fall – jemand, der den Wert eines Kraftfahrzeuges abschätzen kann, auch darüber befinden dürfe, wieviel ein Fass Marmelade kosten könne? Ob er dann nicht seine Zuständigkeit überschreite? Und wer denn einer solchen Person dann die Autorität verleiht, das dann auch in einem Gutachten festzuschreiben, das dann einem Gericht vorgelegt wird? Fragen über Fragen …

Auf ähnliche Fragen bin ich in diesem Blog schon mehrmals eingegangen, nachstehend möchte ich zum genannten Thema, wer denn nun ein Sachverständiger sei, einen kurzen Auszug aus einer eigenen wissenschaftlichen Arbeit wiedergeben.

Eine allgemein gültige und einheitliche Definition des Begriffes Sachverständiger existiert nicht. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird er dem Sinn nach gleichgesetzt mit dem Experten, dem Fachmann, dem Könner.

Eine im Gesetz festgeschriebene Definition findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) unter § 1299:

„Sachverständige sind Personen, die sich öffentlich zu einem Amt, einer Kunst, einem Gewerbe oder einem Handwerk bekennen, oder die freiwillig ein Geschäft übernehmen, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert und so zu erkennen geben, dass sie sich die erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutrauen.“

In anderen Worten: Ein Sachverständiger im engeren Sinn ist jemand,

-          der sich für die Öffentlichkeit erkennbar zu seiner einem Beruf, einer Ausübung eines Gewerbes oder Handwerks entspringenden Fach- und Sachkenntnis bekennt, oder

-          der eine Tätigkeit übernimmt, deren Ausführung ganz besondere und über dem Durchschnitt seiner Profession stehende Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, die er zuvor durch überdurchschnittliches Engagement in seinem Fach oder durch außerordentlich gründliche und tiefgreifende Beschäftigung mit seiner fachlichen Materie erworben hat und

-          der auf dieser Grundlage für andere erkennbar es sich zutraut, diese besonderen Kenntnisse einzusetzen, wenn in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht, wobei diese Tätigkeit zuvor als Geschäft eingestuft wird, was eine entsprechende Vergütung dieser Leistungen beinhaltet.

Zur Allgegenwart des Sachverständigen im öffentlichen Leben, zur fachlich-sachlichen Vielfalt seiner Tätigkeitsbereiche und zur Relevanz desselben für den Einzelnen führt M. ATTLMAYR in seinem „Handbuch des Sachverständigenrechts“ aus dem Jahre 2006 folgende Beispiele an:

Zum Führerschein wird der Amtsarzt benötigt, zur Feststellung der Fahrtauglichkeit wird eine verkehrspsychologische Untersuchung benötigt, das Auto muss jährlich auf Verkehrstüchtigkeit überprüft werden, der Bau des Eigenheims erfordert eine Beurteilung auf seine bautechnische Eignung, eine gewerbliche Betriebsanlage verlangt nach einer gewerbetechnischen und arbeitsmedizinischen Begutachtung und beim Ableben eines Menschen stellt der Arzt eine Todesbestätigung aus. Der Autor schließt mit der Anmerkung:

„All diese Beispiele verdeutlichen, wie sehr unser Alltag von der Tätigkeit von Sachverständigen abhängig bzw. doch beeinflusst ist.“

Sachverständige sind jedoch nicht nur und auch nicht in erster Linie als „Kontrolleure der Obrigkeit“ eingesetzt, wie die vorhergehende Auflistung auf den ersten Blick vermuten ließe, sondern dienen insbesondere als Helfer in zentralen Lebensbereichen. Auf diese sind Staat, Gerichtsbarkeit, Wirtschaft und Verbraucher angewiesen, indem Sachverständige ihnen folgende Hilfen bieten:

-          Entscheidungshilfe durch sachkundige Tatsachenfeststellung,

-          fachliche Beurteilung von Sachverhalten,

-          Ermittlung von Erfahrungstatsachen und

-          die Erklärung von Geschehnisabläufen.

Sachverständige bereiten also in erster Linie Sachverhalte auf und beurteilen sie, liefern unter Einsatz ihres Wissens und ihrer Erfahrung Entscheidungshilfen, erklären dem Laien Zusammenhänge von Geschehnissen und deren Abläufe und bieten dazu entsprechende Dienstleistungen an von der einfachen Auskunft oder Beratung bis hin zum komplexen Gutachten.

ATTLMAYR liefert auch eine einfache allgemeine Definition des Begriffes, der als wesentlichen Aspekt beinhaltet, dass ein Sachverständiger sein dafür nötiges Wissen und seine Erfahrung im Regelfall nur aus aktiver Berufstätigkeit schöpfen kann:

„Dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend ist ein Sachverständiger ein Spezialist auf einem bestimmten Sachgebiet. In der Regel ist dieses Sachgebiet Teilbereich eines Berufes.“

Soviel heute zum Sachverständigen selbst. Auf die übrigen in der Einleitung aufgeworfenen Fragen soll in loser Folge in künftigen Blog-Beiträgen eingegangen werden.

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