Ein Sachverständiger ist bestrebt, die Fragen seines Auftraggebers möglichst präzise und eindeutig zu beantworten. Besonders Techniker lieben exakte Aussagen. In vielen Fällen liegen aber Sachverhalte vor, die eine solche Genauigkeit ausschließen. Besonders dann, wenn für die Fragebeantwortung wichtige Vorgänge nicht mehr nachvollziehbar sind oder bei Sachverhalten, die keine eindeutigen Schlüsse oder Bewertungen erlauben, wird man Sicherheit gegen Wahrscheinlichkeit tauschen müssen. Aber Wahrscheinlichkeit ist nicht gleich Wahrscheinlichkeit, weiß der Sachverständige …
… und unterscheidet zwischen Graden der Wahrscheinlichkeit.
Die für mich immer noch beste „Skala der Wahrscheinlichkeiten“ findet sich im für unsereins sehr wichtigen „Handbuch des Sachverständigenrechts“ von Martin Attlmayr und Thomas E. Walzel von Wiesentreu*).
Demnach lassen sich Grade der Wahrscheinlichkeit wie folgt abstufen:
- äußerst wahrscheinlich (höchstgradige Wahrscheinlichkeit)
- sehr wahrscheinlich (stark überwiegende Wahrscheinlichkeit)
- wahrscheinlich (leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit)
- ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich (die Wahrscheinlichkeit und Unwahrscheinlichkeit halten sich die Waage)
- eher unwahrscheinlich (leicht überwiegende Unwahrscheinlichkeit)
- unwahrscheinlich (überwiegende Unwahrscheinlichkeit)
- sehr unwahrscheinlich (stark überwiegende Unwahrscheinlichkeit)
- äußerst unwahrscheinlich (höchstgradige Unwahrscheinlichkeit)
Alsdann: Das Zutreffen der Annahme, dass diese Skala keinem Sachverständigen nützt, ist äußerst unwahrscheinlich.
*) Seite 165