Wie in diesem Blog schon öfters erwähnt, hat die Beurteilung der Qualität eines Produktes oder einer Dienstleistung zwei Seiten: zum einen die des Produzenten oder Lieferanten, hier des Sachverständigen, zum anderen die des Kunden oder Auftraggebers, hier also des Richters. Zwischen diesen Sichtweisen gilt es, eine Balance zu finden. Letztlich entscheidend bleibt aber das Urteil des Kunden, das davon abhängt, wie weit seine objektiv prüfbaren Anforderungen erfüllt sind und wie weit seinen subjektiven Erwartungen entsprochen worden ist. Einmal mehr habe ich einen Richter gebeten, seine Sicht der Dinge darzulegen.
Zur Erinnerung: die Antworten der Richterinnen und Richter sollen Sachverständigen helfen, ihre Gutachtertätigkeit auf Verbesserungspotential hin zu überprüfen. Wir können natürlich davon ausgehen, dass Sachverständige ein sehr hohes Qualitätsniveau einhalten, aber auch den allerbesten wird bewusst sein, dass ständige Verbesserung absolut notwendig ist, um vorne bleiben zu können, genauso wie es auf einem Laufband notwendig ist, sich zu bewegen: wer stehen bleibt, fällt zurück.
Meine Frage an den Richter lautete:
„Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten drei persönlichen Eigenschaften, die ein Sachverständiger haben sollte?“
Die Antwort ist hier wiederum anonymisiert wiedergegeben:
Richter eines Landesgerichtes, Mai 2013:
Die Anforderungen an einen Sachverständigen sind:
- Rechtsgrundkenntnis,
- Ruhig bleiben, auch wenn es für ihn turbulent wird,
- Mut haben, zu sagen: „Ich weiß es nicht!“,
- Gutachten mit einer prägnanten Zusammenfassung.
Anschließend habe ich auch wieder nach den Eigenschaften einer Richterin, eines Richters gefragt.
Die Anforderungen an einen Richter, eine Richterin sind:
- Flexibilität im Hinblick auf die gebildete (um nicht zu sagen: vorgefasste) Meinung haben, wenn die Erkenntnisse sich ändern,
- Er muss die Kommunikationsebene der Parteien und Zeugen treffen.
Was ist Ihre Meinung dazu? Wir freuen uns über Ihre Kommentare!