Immer wieder dasselbe. Einmal ein nagelneues Passiv-Bürohaus, ein anderes Mal ein frisch saniertes Bürogebäude, unterschiedliche Ausgangssituation, aber ein gemeinsames Problem: Schlechte Luft im Büro, nicht sinnbildlich gemeint, sondern ganz real. Die Luft riecht abgestanden, Fenster gibt es nicht, nur Fixverglasung. Es gibt ja eh eine Lüftung mit Luftauslässen ähnlich wie im Bild links. Nur, die Lüftung tut nicht so recht. Manche klagen über Übelkeit und Kopfweh. Klassisches Sick Building Syndrome, scheint’s. Hab’ schon eine Vorahnung, dass wieder einmal derselbe Fehler passiert sein könnte …
…, nämlich, dass schon in der Planung elementare Regeln missachtet worden sind und schlicht etwas Wesentliches übersehen worden ist:
Ein Bürogebäude hat Arbeitsplätze …
Das klingt banal, trivial und selbstverständlich. Ist es aber nicht. Nicht für manche Haustechnikplaner. Denn für Arbeitsstätten gelten nicht irgendwelche Passivhausregeln über Luftmengen oder raumbezogene Luftwechselzahlen, hier gelten auch nicht vage Schätzungen oder grobe Annahmen, sondern hier gelten Gesetze, Gesetze zum Schutz von Arbeitnehmern. Und in diesen gesetzlichen Bestimmungen sind genaue Festlegungen enthalten, welche Rahmenbedingungen für die Luftqualität in Arbeitsräumen, also auch in Büroräumen, zu gelten haben.
… und somit gilt die Arbeitsstättenverordnung!
Also: in dieser Verordnung sind nicht nur etwa höchste und niedrigste zulässige Raumtemperaturen in Arbeitsräumen festgelegt oder maximal zulässige Luftgeschwindigkeiten, um Zugerscheinungen aus Lüftungsanlagen zu vermeiden, sondern auch Mindest-Luftmengen, die eingebracht werden müssen, wenn eine natürliche des Raumes Lüftung nicht möglich oder zielführend ist. Über diese Vorgaben kann sich insbesondere ein Haustechnikplaner nicht hinwegsetzen. Was bedeutet, dass eine Lüftungsanlage so geplant und gebaut sein muss, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Wie hoch ist die Mindest-Luftmenge pro Person?
Die Arbeitsstättenverordnung unterscheidet nach Art der Tätigkeit, je schwerer die Arbeit, desto höher muss die personenbezogene Luftmenge pro Stunde sein. Bei Arbeit mit geringer körperlicher Belastung beträgt die über die Lüftungsanlage einzubringende Luftmenge mindestens 35 Kubikmeter pro Stunde und Person. Und das muss Außenluft sein, nicht einfach Umluft mit einem kleinen Außenluftanteil. Und noch dazu muss in der Praxis Rauchverbot gegeben sein. Eine Verminderung dieser Luftmenge ist nur zulässig bei sehr tiefen oder sehr hohen Außentemperaturen. Die Luftmengen gelten naturgemäß nur während der Arbeitszeit.
Was noch zu beachten ist
Nicht nur die sorgfältige Planung einer Lüftungsanlage mit effizienter und zugfreier Zu- und Abluftführung ist für ein Bürogebäude wichtig, sondern auch der ordnungsgemäße Betrieb der Lüftungsanlage mit regelmäßiger Wartung und Beachtung höchster Hygienestandards. Dem Betreiber einer Lüftungsanlage muss immer bewusst sein, dass er für die Bereitstellung einer menschlichen Lebensgrundlage zuständig ist, nämlich sauberer Luft. Daher muss Planung und Betrieb einer derartigen Anlage ein Anliegen nicht nur des Gebäudetechnik-Planers sein, sondern auch eines des Bauherrn, des Architekten und des späteren Nutzers.